Satzung

Satzung Tennisclub Grün-Weiß Brüser Berg

§ 1 Name und Sitz

Der am 13.05.1984 gegründete Club führt den Namen „Tennisclub Grün-Weiß Brüser Berg“. Der Club hat seinen Sitz in 53125 Bonn, An der Haeschmaar 22. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

§ 2 Zweck des Vereins

Der Tennisclub Grün-Weiß Brüser Berg e.V. hat sich die Pflege des Tennissports und evtl. weiterer Sportarten zum Ziel gesetzt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Die Erklärung zur Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Nicht voll geschäftsfähige Personen bedürfen hierzu der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar und nicht zu begründen.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 Austritt von Mitgliedern

Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Der Austritt ist zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Kalenderjahres.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

2. Der Ausschluss aus dem Verein ist aus wichtigem Grund zulässig.

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei:

a) groben Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Satzung

b) schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins

c) groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinskameradschaft

d) Nichtzahlung des Beitrages trotz vorheriger Mahnung.

4. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich bekannt zu geben.

5. Das Mitglied ist berechtigt, gegen diese Entscheidung innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Empfang dieses Beschlusses schriftlich Einspruch einzulegen.

6. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig; Zweidrittel-Stimmenmehrheit der Mitglieder ist erforderlich. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1. Der Club erhebt einen Jahresbeitrag pro Kalenderjahr sowie eine Gebühr für Gastspieler, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird am 1. April jeden Jahres fällig und im Bankeinzugsverfahren eingezogen oder per Rechnung zum 1.April jeden Jahres fällig gestellt.

3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen die Beiträge ermäßigen, wenn dies aus wichtigen Gründen angezeigt erscheint.

4. Zur Deckung einmaliger besonderer Ausgaben kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit eine Kostenumlage bis zur Höhe eines Jahresbeitrags, jedoch höchstens einmal im Kalenderjahr beschließen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand (§§ 8, 9 u. 14 der Satzung)
2. die Mitgliederversammlung (§§ 11-13 der Satzung).

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:

  1. der/dem Vorsitzenden
  2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. den Vorständen für
    1. Erwachsenensport
    2. Jugendsport
    3. Finanzen
    4. Organisation

     d. vier weiteren Vorständen für besondere Aufgaben, deren Aufgabenverteilung der Vorstand in seiner Geschäftsordnung regelt.

2. Je zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Während einer Legislaturperiode ausgeschiedene Vorstandsmitglieder werden von der nächsten Mitgliederversammlung ersetzt (vgl. § 12 Abs. 1 d). Bis dahin ist der verbleibende Vorstand berechtigt, verwaiste Vorstandsposten kommissarisch zu besetzen.

4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 9 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als € 5.000,00 (in Worten: Fünftausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 10 Jugendordnung

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbst nach den Vorschriften der Jugendordnung des Vereins und im Rahmen der Satzung. Das Nähere regelt der Vorstand in der Jugendordnung.

§ 11 Mitglieder

1. Der Club hat aktive Mitglieder, inaktive Mitglieder, jugendliche Mitglieder, Ehrenmitglieder.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieser Satzung etwas Gegenteiliges ergibt.

3. Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Platz- und Spielordnung verpflichtet.

4. Inaktive Mitglieder, Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, und Mitglieder, die ihrer sich aus der Satzung ergebende Beitragsverpflichtung nicht nachkommen, sind nicht spielberechtigt. Die übrigen Einrichtungen des Clubs stehen ihnen weiterhin zur Verfügung.

5. Personen, die sich um den Club und seine Ziele besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Über die Verleihung entscheidet mit Zweidrittel- Mehrheit die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der aktiven Mitglieder, sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Kalenderjahres ist die Mitgliederversammlung abzuhalten. Die Tagesordnung muss enthalten:

  1. Bericht des Vorstandes
  2. Rechnungsbericht des Vorstands Finanzen und Bericht der Kassenprüfer zur Entlastung desselben
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Neuwahl oder Ergänzung des Vorstandes (soweit erforderlich), der Kassenprüfer
  5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  6. Verschiedenes

2. Der Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen

  1. auf Beschluss des Vorstandes
  2. auf schriftlichen Antrag von 20 % der Mitglieder. Der Antrag muss Zweck und Gründe der Einberufung enthalten.

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail (sofern Account vorhanden) oder per Post (falls keine E-Mail vorhanden / erwünscht) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Es gilt das Versanddatum der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein per E-Mail oder per Post schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

2. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können der Mitgliederversammlung zwar beiwohnen, besitzen jedoch weder ein Stimm- noch ein Antragsrecht. Die Belange der jugendlichen Vereinsmitglieder werden durch die Jugendordnung gewahrt.

3. Jedes Mitglied kann beantragen, dass ein von ihm bezeichneter Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. Der Antrag muss mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Clubs oder ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der eingebrachte Antrag als abgelehnt. Kann bei Personenwahlen ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen, gilt im folgenden Wahlgang der Kandidat mit den meisten Stimmen als gewählt.

6. Auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern ist geheim abzustimmen. Bei geheimer Abstimmung ist vor Stimmabgabe genau festzulegen, mit welchem Stichwort gegen den Antrag gestimmt und mit welchem Stichwort Stimmenthaltung geübt wird. Bei Wahlen von Personen dürfen nur vorgeschlagene Namen auf dem Stimmzettel vermerkt werden. Alle dieser Regelung nicht entsprechenden Stichworte machen die Stimme ungültig.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist durch den Vorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen.

8. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben die Buch- und Kassenführung zu prüfen, zur Wirtschaftlichkeit und zur Geschäftsführung Stellung zu nehmen und dem Vorstand einen Prüfbericht vorzulegen.

9. Zur Änderung der Clubsatzung bedarf es einer Stimmenmehrheit von Dreiviertel der Mitgliederversammlung (§ 33 BGB).

§ 14 Vorstandssitzung

Vorstandssitzungen werden nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes, mindestens aber einmal innerhalb eines Vierteljahres vom Vorsitzenden einberufen. Die Sitzung leitet der Vorsitzende. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 15 Clubauflösung

1. Zur Auflösung des Clubs ist eine Mitgliederversammlung erforderlich. Es ist eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder zur Auflösung notwendig.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung des Vereins bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

(Stand: 11.03.2015)